Verkaufs- und Lieferbedingungen
der RUCHSER GmbH Fensterbaumaschinen

(gültig ab 01.01.2012)

I. Allgemein

  1. Die nachstehenden Bedingungen für Lieferungsabkommen gelten auch für Kauf‑, Werk‑ und Werklieferungsverträge sowie alle anderen Verträge, die eine gewerbliche Leistung der Firma Ruchser GmbH Fensterbaumaschinen zum Gegenstand haben.
  2. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  3. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebot bezeichnet sind. Druckschriften, Offert‑Abbildungen, Maß‑ und Gewichtsangaben sind unverbindlich.
  4. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen für alle bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen.
  5. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
  6. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträgliche Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs‑ und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
  2. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  3. Kosten für zusätzliche Leistungen gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Die angegebenen Gewichte und Abmessungen in unseren Unterlagen ‑ Preislisten und Drucksachen ‑ sind nicht ausschließlich für die Ausführung unserer Produkte maßgebend, Änderungen und Materialsubstitutionen bleiben im Hinblick auf neuere Erkenntnisse und Verbesserungen vorbehalten. Nachahmungen oder Weitergabe unserer Unterlagen an Dritte ist nur  mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
  5. Sämtliche Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis für alle Lieferungen und Leistungen zahlbar bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers netto zu leisten.
    Wenn nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    - 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    - 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferer bzw. Versandmitteilung und
    - 1/3 innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum.

    Wenn wir durch eine gesonderte Vereinbarung auf die Leistung einer Anzahlung verzichten, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    Unter € 100,00Warenwert sowie bei Reparaturen und Lohnaufträgen sofort ohne jeden Abzug.

    Bei allen anderen Rechnungen  binnen 8 Tagen  nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug.

    Lieferungen an uns unbekannte Besteller werden nur gegen Vorauskasse oder durch Nachnahme mit 2 % Skonto durchgeführt.
  6. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen geltend gemachter Mängel oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist unzulässig.
  7. Die Ablehnung von Schecks und Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und geltend machen eines Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
  8. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

III. Liefer‑ und Abnahmepflicht

  1. Vereinbarte und zugesagte Lieferfristen gelten für den Verkäufer nur annähernd und beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung ‑ soweit diese vereinbart wurden. Wird nachträglich auf Wunsch des Käufers eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag in der Beschaffenheit, Güte oder Ausführung der Lieferung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung neu zu laufen.
  2. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschuldung des Lieferers unmöglich ist.
  3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist ‑ falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat ‑ der Besteller berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat.

    Die Verzugsentschädigung ist höchstens auf 0,5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

    Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird ihm, binnen eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk oder Spedition des Lieferers min. jedoch ein Halb vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
  4. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.
  5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarungen von Laufzeit, Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Monaten nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2‑wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
  6. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferer unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden. Er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
  7. Rücknahme von Liefergegenständen durch den Lieferer auf dem Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstandener Kosten berechtigt.
  8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie‑ und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten oder unvorhersehbare Umstände wie zum Beispiel Betriebsstörungen gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzugs oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

    Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt wie in Ziffer 8, Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager‑, Bruch‑, Transport‑, Diebstahl und Feuerschaden versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kauf‑preis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Lieferung (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
  2. Eine Be‑ oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto‑Fakturenwertes seiner Ware zum Nettofakturenwert der be‑ oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Ziffer 1 dient.
  3. Bei Verarbeitung ‑ Verbindung/Vermischung ‑ mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1 und 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen und Sicherungsübereignungen ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab und auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziffer 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 5 in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
  8. Pfändung oder Beschlagnahmung der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
  9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu dem vereinbarten Lieferpreis. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangene Gewinne, bleiben vorbehalten.
  10. Dem Verkäufer steht während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Besitzrecht zu.
  11. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Maschinen gegen Haftpflicht und Feuer‑, Wasser‑ und sonstige Schäden zu versichern.

    Sollte der Besteller dies dem Lieferer nicht anzeigen, so kann dieser zu Lasten des Bestellers die entsprechenden Versicherungen selbst abschließen.

VI. Mängelhaftung

  1. Die Gewährleistungsdauer für fabrikneue Produkte beträgt 6 Monate ab Lieferdatum, für Mehrschichtbetrieb gelten 3 Monate.

    Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und der Leistungen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfaßt nicht das Mängelfolgeschadenrisiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, Gewährleistungsansprüche 6 Monate nach Wareneingang.
  3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innehalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderungen zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten wie zum Beispiel Ein‑ und Ausbaukosten, Transportkosten usw. zu verlangen. Weitere Ansprüche sind, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer zurückzusenden.
  4. Eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
  5. Für die vom Lieferer nicht selbst erzeugten Teile, wie z.B. Elektronik, Motoren u. ä. beschränkt sich die Gewähr auf die Abtretung der ihm gegen den Produzenten wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer, bei zwischenzeitlich eingetretenem Eigentumswechsel erlischt die Gewährleistungsfrist. Für vom Lieferer mitgelieferte Fremderzeugnisse haftet dieser nur in soweit, als ihm gegenüber der Hersteller der Fremderzeugnisse haftet.
  6. Beistellungen des Bestellers sind vom Lieferer nicht versichert. Eine über die allgemeine Sorgfaltspflicht hinausgehende Haftung wird deshalb vom Lieferer nicht übernommen.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. In den Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur soweit als ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.

VIII. Schutzrechte

  1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Besteller zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf die ihm bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ‑ ohne Prüfung der Rechtslage ‑ berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
  2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten ist er berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  3. Dem Lieferer stehen Urheber‑ und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
  4. Der Lieferer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten kommen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks bzw. Lieferzweigwerkes.
  2. Gerichtsstand ist, nach Wahl des Lieferers, dessen Firmensitz, auch für Urkunden‑, Wechsel‑ und Scheckprozesse.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBL 1 Seite 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBL 1 Seite 868) ist ausgeschlossen.
  4. Für Nichtkaufleute gelten die jeweiligen Bestimmungen des AGB‑Gesetzes.

X. Geltungsbereich

  1. Mit diesen Verkaufs‑ und Lieferbedingungen verlieren alle bisherigen ihre Gültigkeit.
  2. Vorstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen.